Arbeitsrecht in Russland

Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch das Arbeitsgesetzbuch („Arb.GB“) der Russischen Föderation („RF“) vom 30.12.2001 mit letzten Änderungen vom 30.06.2006 festgelegt. Arb.GB wird u.a. Vorschriften über Bedingungen eines Arbeitsvertrages (z.B. Vertragsabschlüß oder Kündigung), Arbeitszeit, Urlaub, Gehalt, Arbeitschutz sowie besondere Regelungen für bestimte Arbeitsgruppen (z.B. Geschäftsführer, Minderjäriger, Frauen mit Kindern usw.) geregelt.
Arbeitsvertrag
Arbeitsverhältnisse werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages entstanden.
Im Arbeitsvertrag müssen Angaben über Vertragsparteien:
– Name, Vorname der Parteien
– Adresse der Parteien
– Steuernummer des Arbeitsgebers
– Vertreter des Arbeitsgebers
– Passangaben des Arbeitnehmers
– Datum und Ort des Vertragsschlusses
sowie folgende wesentliche Bedingungen bestimmt werden:
– Arbeitsort
– Arbeitsfunktion
– Datum des Beginns der Arbeit
– Bezeichnung der Stelle oder Arbeit
– Art der Bezahlung
– Arbeits- und Erholungszeiten
– Kompensationen für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
– Durch die Art der Arbeit geprägte Bedingungen
– Arten und Bedingungen der Sozialversicherung
Im Arbeitsvertrag kann zusätzliche Bedingungen enthalten:
– Probezeit
– Schutz der Geschäftsgeheimnisse
– Präzisierung des Arbeitsortes
– Zusätzliche Versicherung
– Weitere Pflichten und Rechten der Parteien
Der Arbeitgeber muss innerhalb drei Tage ab tatsächlichen Arbeitsbeginn einen Erlass (Prikaz) anordnen.
Arbeitsvertrag tritt in Kraft ab:
– mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
– Bestimmtes Datum
– Faktischer Arbeitsantritt
Probezeit max. 3 Monate. Für Generaldirektor und dessen Stellvertreter sowie Niederlassungsleiter uns Hauptbuchhalter bis 6 Monate.
Arbeitsvertrag kann befristet auf max. 5 Jahre, soweit durch Gesetze anders nicht bestimmt wurden, oder unbefristet. Eine Begründung in einem befristeten Arbeitsvertrag ist notwendig.
Im Arb.GB (Art. 59) sind folgende zwingende Befristung vorgesehen:
– Vertretung, soweit der Arbeitsplatz erhalten werden muss
– Zeitweilige Tätigkeit bis zu zwei Monaten
– Saisonarbeiten
– Arbeit im Ausland
– Arbeit außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit des Arbeitsgebers
– Berufsausbildung oder Praktikum
– Wahl in ein Amt
– Zivildienst
Und zulässige Befristung:
– Kleinunternehmen: bis zu 35 Personen, Dienstleistungsunternehmen bis zu 20 Personen
– Rentner
– Unternehmer hinter dem Polarkreis
– Generaldirektor, dessen Stellvertreter sowie Hauptbuchhalter
– Nebenbeschäftigung
Die Arbeitsbedingungen werden nur nach beiderseitiger Zustimmung geändert.
Ohne Zustimmung darf der Arbeitsnehmer umgesetzt werden:
– auf einen anderen Arbeitsplatz
– in eine andere Struktureinheit am gleichen Ort
– Zuweisung an eine andere Maschine
und zeitweilig bei Katastrophe, Havarie und Arbeitsausfall versetz werden.
Arb.GB ist die folgenden ausgeschoßenen Kündigungsgründen vorgesehen:
– Zustimmung beider Vertragsparteien (Art. 78 Arb.GB);
– Fristablauf eines Arbeitsvertags (Art. 79 Arb.GB);
– Kündigung eines Arbeitsvertrags auf Wünsch eines Arbeitnehers (Art. 80 Arb.GB);
– Kündigung eines Arbeitsvertrsgs auf Wünsch eines Arbeitgebers (Art. 71 und 81 Arb.GB);
– Arbeitswechsel auf Wünsch eines Arbeitnehmers;
– Absage eines Arbeitnehmers wegen der Wechsel eines Gesellschaftsinhabers (Art. 75 Arb.GB);
– Absage eines Arbeitnehmers wegen der Wechsel von wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages (Art. 74 IV Arb.GB);
– Absage eines Arbeitnehmers wegen der Krankheit (Art. 73 Arb.GB);
– Absage eines Arbeitnehmers wegen der Umzug eines Arbeitgebers(Art. 72 I Arb.GB);
– Höheres Gewalt (Art. 83 Arb.GB);
– Verletzung von Regelungen des Arbeitsvertragsabschlusses (Art. 84 Arb.GB);.
Arbeitszeit
Eine generelle Dauer der Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschritten. Ein Arbeitgeber muss Arbeitszeit kontrollieren.
Eine verkürzte Dauer der Arbeitszeit:
– 24 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer bis 16 Jahre alt;
– 35 Stunden pro Woche für behinderter Arbeitnehmer von 1. und 2. Gruppe;
– 35 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer von 16 bis 18 Jahre alt;
– 36 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer an der Arbeit unter erschwerten Bedingungen
Urlaub
Ein bezahlter von Arbeitgeber Urlaub beträgt 28 Kalendertage. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 140 Tage – 70 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum und in der Regel weitere 70 nach der Geburt.
Gehalt
Gehalt wird in Rubel gezahlt. Ein ges. Mindestgehalt beträgt z.Zt. 1100 Rubel. Gehalt wird zwei Mal pro Monal gezahlt.
Der allgemeine einheitliche Einkommensteuersatz wird ab 01.01.2001 13% betragen. Für Nichtresidenten der RF (natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Russland befinden) beträgt er 30%.
Verantwortlichkeit
Arb.GB sieht die beiderseitige Verantwortlichkeit für verurteilte Schaden vor.
Generaldirektor trägt die volle materielle Verantwortung.
Versicherung von Arbeitnehmern
Arb.GB sieht das Verfahren der Versicherung von Arbeitnehmern vor. Die Versicherung wird auch durch Gesetze (z.B. das föderale Gesetz über Betriebspflichtversicherung vom 24.07.1998) geregelt.
Die Sozialabgaben haben die Arbeitgeber von der an Arbeitnehmer (ab 1. Januar 2003 auch an ausländische Arbeitnehmer) gezahlten Vergütung abzuführen. Die Sozialabgaben werden in Rentenfond, Sozialversicherungsfond und Krankenversicherungsfond bezahlt. Der Satz beträgt max. 30%, Landwirtschaftsbetriebe zahlen max. 20%, Einzel- und Familienunternehmen max. 10% und Rechtsanwälte min. 8%.
Arbeitsschutz
Im Unternehmen mit Zahl der Mitarbeiter über 50 Personen muss eine Arbeitsschutzdienst eingerichtet oder einen Fachmann für Arbeitsschutz angestellt werden.

von Andrey Nikischenko, 2018
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