Devisenkontrolle in Russland

Am 17.06.2004 ist das Föderale Gesetz „Über die Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ (DevG) vom 15.12.2003 in Russland in Kraft getreten. DevG setzt die rechtliche Grundlage der Devisenverkehr zwischen russischen und ausländischen Personen in Russland fest und regelt die Kompetenz der Behörde der Devisenregulierung.
1. Organe der Devisenregulierung
DevG bestimmt als Organe der Devisenregulierung – russische Regierung und Zentralbank, die Rechtsakten für Devisenverkehr ausgeben dürfen. Kontrollorgane sind neben Zentralbank auch Föderalesamt für Finanzaussicht. Agenten der Devisenkontrolle sind bevollmächtigte Banken in Russland sowie andere berufliche Teilnehmer des Wertpapiermarktes (Broker, Registerträger usw.) bestimmt.
2. Devisenwerten
Nach dem Art. 1 DevG zu Devisenwerten gehören Mittel in ausländischen Währung und Auslandwertpapiere.
3. Residenten und Nichtresidenten der RF
Zu Residenten zahlen russischen Bürger sowie ausländischen Bürger mit Aufenthaltserlaubnis, russische juristische Personen und Botschaften/Konsulaten im Ausland.
Zu Nichtresidenten zahlen ausländischen natürliche und juristischen Personen, Repräsentanzen und Filialen von ausländischen Gesellschaften sowie ausländischen Botschaften/Konsulaten.
4. Devisenoperationen
– Erwerb und Veräußerung von Devisenwerten, Rubel sowie innere Wertpapieren und deren Verwendung als Zahlungsmittel zwischen Residenten und Nichtresidenten;
– Einfuhr und Ausfuhr von Devisenwerten, Rubel sowie innere Wertpapieren;
– Internationaler Transfer von Devisenwerten, Rubel sowie innere Wertpapieren zwischen Bankkonten einer Person.
5. Devisenverkehrbeschränkungen
Die Devisenoperationen zw. Residenten sind verboten (Ausgenommen: Devisenoperationen mit bevollmächtigten Banken, mit Auslandswertpapieren, die in Russland ausgegeben sind.)
Die Devisenoperationen mit Auslandswertpapieren zw. Residenten und Nichtresidenten im Wert bis 150.000 USD sind erlaubt.
6. Kontoeröffnung
Residenten dürfen Konten in ausländischen Banken mit späterer Benachrichtigung (nach 30 Tagen ab Kontoeröffnung) einer Steuerbehörde eröffnen.
Nichtresidenten dürfen Konten in russischen Banken in Rubel und in ausländische Währung eröffnen und Devisen aus/in Russland ohne Beschränkungen überweisen.
7. Deviseneinnahmen
Residenten, die Außenhandelstätigkeit ausüben, müssen Deviseneinnahmen, die sie von Außenhandelsgeschäften bekommen haben, in Russland zurückerstatten. Zurückerstattung nicht notwendig, wenn:
– Begleichung von Verpflichtungen für abgeschlossenen Kredit- oder Darlehensvertrag mit Nichtresidenten für die Frist mehr als 2 Jahre;
– Bei Bauarbeiten von Residenten im Ausland auf Auftrag von Nichtresidenten für die Baufrist;
– Für Kostenbegleichung von Ausstellungen und Sportveranstaltungen im Ausland;
– Für Verbindlichkeitsaufrechnung zw. Residenten und Nichtresidenten, die Transportunternehmen sind.
Der Zwangsverkauf eines Teils der Deviseneinnahmen von Residenten auf dem inländischen Devisenmarkt ist vom Art. 21 DevG vorgesehen. Der Zwangsverkaufsregelung unterliegen Devisen in durch die Zentralbank bestimmten Währungen, die Residenten von Nichtresidenten erhalten. Die Zwangsverkaufsquote wird durch das DevG auf 30 Prozent der Deviseneinnahmen begrenzt. Die Zentralbank Russlands legt das Verfahren des Zwangsverkaufs fest und kann auch eine geringere Quote festlegen. Z.Zt. beträgt sie 10% der Deviseneinnahme. Der Verkauf, der zum Tageskurs erfolgt, muss über den Devisenmarkt, direkt an bevollmächtigte Banken innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zahlungseingang zu erfolgen. Bei Geschäftssumme mehr als 5000 USD muss Resident einer bevollmächtigten Bank einen Pass des Import/Exportgeschäfts vorlegen.
8. Einfuhr in Russland und Ausfuhr aus Russland von ausländischen Währung in Bar
Nach dem Art. 15 DevG bestehen für Residenten sowie Nichtresidenten keine Einschränkungen des Transfers ausländischer Währung in Bar ins und aus dem Ausland soweit durch DevG anders nicht vorgesehen ist. Zu beachten ist die Einfuhr grundsätzlich unbeschränkt erfolgen kann, die Ausfuhr vorher eingeführter, überwiesener oder versandter Devisenwerte grundsätzlich nicht beschränkt ist, natürliche Personen bei jedem Grenzübertritt Bargeld i.H.v. 10.000 US-Dollar ohne Herkunftsnachweis ausführen können. Summen i.H.v. über 3.000 USD müssen bei Ausreise jedoch deklariert werden.
9. Haftung für Verletzung von Devisenvorschriften
Residenten und Nichtresidenten tragen verwaltungs-, straf- und zivilrechtliche Haftung für Verletzung von Devisenvorschriften.

von Andrey Nikischenko, 2018
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