Einfuhr und Zollsystem in Russland

Wareneinfuhr und Zollabwicklung in Russland werden vor allem im neuen am Zollgesetzbuch der Russischen Föderation (ZollGB) vom 28.04.2003, das in Kraft seit 1.01.2004 getreten ist, geregelt. Das Staatliches Zollamt (Federalnaja tamozhennaja sluzhba) darf Instruktionen für Zollabwicklung ausgeben, die dem ZollGB nicht widersprechen dürfen.
1. Hauptnovelle des ZollGB
– Überwiegend Normen mit einer direkten Wirkung, die eine detaillierte Beschreibung der Zollabwicklung enthalten;
– die Zollämter sollen bei der Durchführung der Kontrollen nach dem Auswahlprinzip vorgehen. Es wird das System zur Steuerung der Risiken verwendet;
– die Verantwortung für verursachte Verluste bei den Teilnehmern für die außenwirtschaftliche Tätigkeit (WED), liegt bei den Zollämtern;
– In einem vereinfachten Verfahren kann eine Entscheidung oder eine Handlung (Unterlassung) des Zollbeamten im Zusammenhang mit der Überführung über die Zollgrenze der Waren, deren Wert 1,5 Mio.RUR nicht übersteigt oder eines Beförderungsmittels angefochten werden. (Art.57 ZollGB);
– Es ist vorgesehen, dass die notwendigen Formulare zur Zollabfertigung in elektronischer Form vorgelegt werden können;
– Einzelne Zollhandlungen bei der Zollabfertigung können auch außerhalb des Sitzes der Zollbehörde und außerhalb von deren Dienstzeitenzeiten durchgeführt werden (Art. 62 Abs.2 ZollGB);
– die Lizenzierung der Teilnehmer für die außenwirtschaftliche Tätigkeit (WED) ist ersetzt durch ihre Aufnahme ins Register.
2. Überführung von Waren über die Zollgrenze der Russischen Föderation
Der Eingang von Waren und Beförderungsmitteln im Zollgebiet der Russischen Föderation (RF) ist an den Übergangsstellen über die Staatsgrenze der RF erlaubt (Art. 69 ZollGB). Gemäß des ZollGB. legt ein Berförderer einer Zollstelle i.d.R. folgende Unterlagen (z.B. bei KfZ-Beförderung) vor:
– Beförderungsmittelpapiere;
– internationaler Warenfrachtbrief;
– beim Beförderer vorhandene Geschäftsunterlagen für die zu befördernden Waren.
Nach dem Eingang von Waren und der Präsentierung der entsprechenden Unterlagen und Angaben bei der Zollbehörde können die Waren:
a) entladen oder umgeladen werden (Artikel 78 ZollGB). Das Entladen und Umladen der Waren von den im Zollgebiet der Russischen Föderation angekommenen Beförderungsmitteln erfolgt.
b) ins Lager für vorübergehende Verwahrung verbracht werden (Kapitel 12 ZollGB).
Auf einem Lager für vorübergehende Verwahrung werden ausländische Waren ohne Entrichtung von Zöllen und Steuern und ohne Anwendung von Beschränkungen innerhalb von 4 Monaten aufbewahrt.
c) zu einem bestimmten Zollregime (s. u.).
d) oder zum Binnenzolltransit angemeldet werden (Kapitel 10 ZollGB).
Der Binnenzolltransit ist ein Zollverfahren, bei ausländischen Waren im Zollgebiet der RF ohne Entrichtung von Zöllen und Steuern und Anwendung von Verboten und Beschränkungen wirtschaftlicher Art befördert werden.
Der Binnenzolltransit ist mit der schriftlichen Erlaubnis der Zollbehörde, zulässig. Die Zulassung wird erteilt, wenn u.a. die folgenden Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden:
– Sicherung der Entrichtung von Zollzahlungen für ausländische Waren in der Höhe, die dem Betrag der Einfuhrzölle und Steuern entspricht, die bei der Überlassung der Waren zum freien Verkehr zu entrichten wären.
– zollamtliche Begleitung (Artikel 87 ZollGB).
– Bestimmung der Strecken, die durch eine Regierungsverordnung festgesetz werden.
Die Zollbehörden verlangen keine Anwendung von Maßnahmen zur Sicherung, wenn die Waren vom zollamtlichen Beförderer befördert werden.
Die Sicherung der Entrichtung von Zollzahlungen kann durch eine Bangarantie, eine Burgschaft oder einen Pfand (auch Geldpfand) ersetzt werden.
Wenn die Beförderung auf Grund Carnet TIR erfolgt wird, dann braucht man keine o.g. Sicherungsmaßnahme durchzuführen.
3. Deklarierung und Abferting zum freien Verkehr von Waren
Die Waren sind der Zollbehörden bei deren Überführung über die Zollgrenze zu deklarieren. Nach Art. 124 Abs. 1 ZollGB erfolgt eine Deklarierung von Waren durch Mitteilung gegenüber einer Zollbehörde in einer Zollerklärung in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder konkludenter Form der Angaben über die Waren, deren Zollregime und anderen Angaben, die für Zollzwecke notwendig sind.
3.1. Wer kann als Deklarant auftreten
Deklarant – eine natürliche oder juristische Person, welche Waren deklariert oder in dessen Namen Waren deklariert werden.
Deklarant kann eine russische natürliche oder juristische Person sein. Ausnahme sind, wenn die Waren über die Zollgrenze überführt werden durch:
– natürliche Personen (auch Ausländer) für persönliche Zwecke;
– Botschaften und Konsulaten;
– ausländische Gesellschaften, die im Staatsgebiet der Russischen Föderation in vorgeschriebener Weise akkreditierte Vertretungen haben und Ware für den Eigenbedarf der Vertretung überführen, sowie
– durch ausländische Beförderer, wenn die Waren zum Zollregime des Transits angemeldet werden (Art.126 ZK).
Ausländische Gesellschaften dürfen einzuführende Ware durch einen Zollbroker deklarieren. Ein Zollbroker ist eine russische juristische Person, die ins Register von Zollbrokern des Staatlichen Zollamts eingetragen ist.
Die Zollerklärung kann gegenüber jeder Zollbehörde abgegeben werden, die berechtigt ist, Zollerklärungen anzunehmen (Art. 125 Abs. 1 ZollGB). Das Staatliche Zollamt darf in ausnahmeweise entsprechende Zollbehörde bestimmen, bei denen bestimmte Warenarten z.B. Alkohol, PKW usw. zu deklarieren haben.
3.2. Frist für die Abgabe der Zollerklärung
Die Zollerklärung ist in spätestens 15 Tagen nach dem Gestellung der Waren bei den Zollbehörden an der Stelle des Eingangs in der RF oder nach der Beendigung des Binnenzolltransits, wenn die Waren nicht an deren Eingangsstelle deklariert werden, abzugeben (Art. 129 ZollGB). Die Frist für die Kontrolle der Zollerklärung ist festgelegt auf maximal 3 Tage nach der Annahme dieser.
3.3. Die zu der Zollerklärung beizufügende Unterlagen
Mit der Abgabe der Zollerklärung müssen der Zollbehörde die Unterlagen vorgelegt werden, welche die in der Zollerklärung gemachten Angaben nachweisen. Bei der Deklarierung von Waren sind folgende grundlegende Unterlagen einzureichen (Art. 131 ZollGB):
– internationale Handelsverträge oder andere Arten von Verträgen, die bei Vornahme eines außenwirtschaftlichen Geschäfts abgeschlossen wurden;
– Geschäftspapiere, die dem Deklaranten zur Verfügung stehen;
– Transport-(Beförderungs-)unterlagen;
– Genehmigungen, Lizenzen, Zertifikate und (oder) andere Unterlagen;
– Urkunden, die den Warenursprung nachweisen;
– Zahlungsdokumente;
– Unterlagen, welche die Angaben über den Deklaranten nachweisen;
– Pass eines Import/Exportgeschäfts usw.
Die Zollbehörden haben das Recht die Annahme der Zollerklärung zu verweigern, wenn nicht alle notwendigen Unterlagen eingereichten worden sind. Jedoch sieht das ZollGB, auf Antrag des Deklaranten, die Möglichkeit einer Stundung für die Dauer von 45 Tagen nach der Annahme der Zollerklärung für die Einreichung der Dokumente vor.
Die Zollbehörden dürfen die Annahme der für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen nicht deshalb verweigern, weil sie Ungenauigkeiten enthalten, die keinen Einfluss auf die Bestimmung der Höhe der zu entrichtenden Zollzahlungen sowie auf die zollbehördlichen Entscheidungen betreffend die Anwendung von Verboten und Beschränkungen. Wird die Annahme dieser Unterlagen von der Zollbehörde verweigert, hat die Behörde die Person, die diese Unterlagen vorgelegt hat, über die Verweigerungsgründe zu unterrichten. Auf Wunsch dieser Person legt die Zollbehörde diese Mitteilung in schriftlicher Form vor (Art.63 Abs.6 ZollGB)
Auf Wunsch des Deklaranten können die in einer Warenpartien enthaltenen Waren verschiedener Bezeichnungen unter Angabe eines Klassifizierungsschlüssels nach der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit deklariert werden, unter der Bedingung, dass zu diesem Klassifizierungsschlüssel ein höherer Zollsatz entspricht (Art.128 ZollGB)
Die Zollabwicklung erfolgt in einer vereinfachten und erstrangigen Ordnung/Reinfolge Bei der Einfuhr von leichtverderblichen Waren, lebende Tiere, internationale Postsendungen, Express-Güter, Medien, Waren zur Liquidierung von Naturkatastrophen, anderen Katastrophen, Unfälle usw.
3.4. Arten der Deklarierung
Ein Deklarant darf folgenden Art der Deklarierung wählen:
– Periodische Zollerklärung (Art.136 ZollGB);
– Unvollständige Zollerklärung (Art. 135 ZollGB);
– Vorläufige Deklarierung der Waren (Art.130 ZollGB);
– Überlassung der Waren vor Abgabe der Zollerklärung (Art. 150 ZollGB).
4. Vereinfachung des Verfahrens der Zollabwicklung
ZollGB sieht für die Teilnehmer der WED spezielle vereinfachte Verfahren der Zollabfertigung, z.B. die Abgabe der periodischen Zollerklärung (Art. 136 ZK), Freigabe von Waren vor der Abgabe der Zollerklärung (Art. 150 ZK), Durchführung der Zollabfertigung an den Objekten dieser Personen, Aufbewahrung von Waren in eigenen Zollspeichern/Lagern/Speichern und Andere, die :
– gegen keine Verwaltungsregeln im Bereich der Zollabwicklung verstoßen haben;
– an dem außenwirtschaftlichen Handel seit drei Jahren teilnehmen;
– eine Erfassung ihrer Geschäftsdokumente nach dem durch GTK zu bestimmenden Verfahren nach der Methode führen. (Verfahren zur Erfassung ist durch GTK bestimmt Nr. 1077 vom 30.09.2003).
5. Zollzahlungen
Zu den Zollzahlungen gehören (Art. 318 ZollGB):
– Einfuhrzoll;
– Ausfuhrzoll;
– Mehrwertsteuer, die bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der RF entrichtet wird;
– Akzise, die bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der RF entrichtet wird;
– Zollabgaben.
5.1. Zölle und Steuern
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Zölle und Steuern entsteht:
– bei Einfuhr der Waren ab dem Zeitpunkt des Übertritts der Zollgrenze;
– bei Ausfuhr der Waren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zollerklärung.
Die Zölle und Steuern sind nicht zu entrichten, wenn der Gesamtzollwert der Waren, die in das Zollgebiet der Russischen Föderation innerhalb einer Woche für einen Empfänger eingeführt werden, 5000 Rubel (ca. 160 EUR) nicht übersteigt (Art. 319 ZollGB).
5.2. Zahlungsfristen
Bei Einfuhr von Waren müssen Zölle und Steuern spätestens 15 Tage nach dem Tag der Präsentation der Waren bei der Zollbehörde am Eingangsort oder nach dem Tag der Beendigung des Binnenzolltransits entrichtet werden. Bei der Ausfuhr von Waren müssen Zölle und Steuern spätestens am Tag der Abgabe der Zollerklärung entrichtet werden. Die zu entrichtenden Zölle und Steuern sind in Rubel zu berechnen können jedoch auch in ausländischer Währung gezahlt werden.
Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortliche Person ist der Deklarant. Führt ein Zollbroker (-vertreter) die Deklarierung durch, so ist dieser für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich. Jedoch ist jeder berechtigt, die genannten Zölle und Steuern zu entrichten.
5.3. Warenzollwert
Die Steuerbemessungsgrundlage für Zölle und Steuern ist der Zollwert der Waren und (oder) die Warenmenge. Der Warenzollwert setzt sich zusammen aus Warenwert, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Lizenz- sowie sonstigen Transitkosten usw. (Methode nach dem Geschäftspreis, gemäß der Gesetzgebung der RF vom 21.05.1993, Nr. 5005-I „über den Zolltarif“ ) zum Nachweis des angegebenen Zollwerts hat der Deklarant, bei der Anwendung z.B. der Methode nach dem Geschäftspreis, folgende Unterlagen vorzulegen:
– Satzungsunterlagen des Deklaranten;
– Vertrag (Kontrakt), dessen gültige Anlagen, Ergänzungen und Änderungen;
– Faktura (Invoice) und Zahlungsunterlagen (falls die Rechung bezahlt wurde) oder Proformarechnung (für bedingte Wertgeschäfte), sowie andere Zahlungs- und/oder buchhalterische Unterlagen, die den Warenwert beinhalten;
– Börsennotierungen, falls Börsenwaren eingeführt werden;
– Transport- (Beförderungs-)unterlagen;
– Versicherungsunterlagen, falls diese laut des Liefervertrages vorhanden sind;
– Beförderungsrechnung oder Kalkulation der Beförderungskosten, falls die Beförderungskosten in den Geschäftswert nicht einbezogen oder die Abzüge aus dem Geschäftswert beantragt wurden;
– Kopie der Güterzolldeklaration und Deklaration des Zollwertes, die bei der ersten Lieferung nach dem Vertrag oder gemäß den rechtskräftigen zusätzlichen Anlagen erfolgten Lieferung, angenommen wurden (falls der Ort der Zollabfertigung gewechselt wird);
– Andere Unterlagen, die eine Person zwecks Nachweis der Zollwertbestimmung für nötig hält, vorzulegen.
5.4. Einfuhrzoll
Einfuhrzoll ist in den Zolltarifen der RF geregelt und mit der Regierungsverordnung der RF Nr. 830 am 30.11.2001 festgesetzt. Der Höchstsatz des Einfuhrzolls beträgt 25% (z.B. für PKW). Die meisten Waren liegen in der Tarifspanne zwischen 5 – 20%.
5.5. Ausfuhrzoll
Ausfuhrzoll ist in der Regierungsverordnung der RF geregelt. Derzeit sind wenige Waren mit einem Ausfuhrzoll belegt. Dazu gehören u.a. Fisch, Samen, Graphit, Kies, Gips, Erz, Erdöl, Erdgas, unverarbeitetes Fell, Holz, Nutzholz, Metalle, usw.
5.6. Mehrwertsteuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird vorwiegend bei der Einfuhr der Waren nach Russland entrichtet, ebenso bei der Warenveredlung unter dem Zollregime für den inländischen Verbrauch. Der Zahlungsvorgang der MwSt. ist im Steuerkodex der RF, Kapitel 21 „Steuern auf Warenwertsteigerungen“. Der Steuersatz liegt bei 18%. Für die Mehrheit der Lebensmittel, Kinderbedarf, Druckerzeugnisse und einige medizinischen Erzeugnisse ist der Steuersatz auf 10% festgesetzt. Für die MwSt. ist von der Gesetzgebung ein Steuerabzug vorgesehen.
5.7. Akzise
Die Akzise ist eine föderale Steuer, die bei der Einfuhr folgender Waren in die RF erhoben wird: Äthylalkohol, alkoholische Erzeugnisse, Wein, darunter auch Sekt/Champagner, Bier, Tabakwaren, Autos, Benzin, Schmieröl, Erdgas. Die Sätze für Akzise sind in dem Steuerkodex der RF, Kapitel 22 „Akzise“ festgesetzt.
5.8. Zollabgaben
Die Zollabgaben für den Verzollungsvorgang liegen bei 0,15% des Warenzollwerts. Davon werden 0,1% in RUR und 0,05% können in fremdländischer Währung entrichtet werden.
Beispielrechnung der Zoll- und Steuergebühren
Warenzollwert (WZW) 10 000 Euro
Zollsatz (ZS) 10%
MwSt. 20%
Akzise (A) 15%
Zollabgaben (ZA) 0,15%
Zoll = WZW x ZS
= 1000 Euro
Akzise = (Zoll + ZS) x A
= 1650 Euro
MwSt. = (Zoll + ZS) x MwSt.
= 2200 Euro
ZAG = WZW x ZA
= 15 Euro
5.9. Erstattung überflüssig entrichteter oder überflüssig beigetriebener Zölle und Steuern
Die Erstattung überflüssig entrichteter oder überflüssig beigetriebener Zölle und Steuern erfolgt auf Antrag des Zahlers im Laufe eines Monats vom Tag der Antragstellung ausgehend (Art. 335 ZollGB). Der Zahler muss den Antrag auf Erstattung an die Zollbehörde innerhalb von 3 Jahren nach der Einzahlung einreichen. Die Zölle werden in Rubel ohne Anrechnung von Zinsen erstattet.
5.10. Sicherung der Entrichtung von Zollzahlungen
Die Sicherung der Entrichtung von Zöllen und Steuern wird angewandt (Art. 337 ZollGB), wenn:
– Aufschub oder Stundung der Entrichtung von Zöllen und Steuern gewährt wird;
– die Waren bedingt überlassen werden (bspw. vorübergehende Einfuhr, Veredelung im Zollgebiet usw.)
– ausländische Waren befördert und (oder) gelagert werden (z.B. Binnen- oder internationaler Zolltransit)
– eine Tätigkeit im Bereich des Zollwesens ausgeübt wird (Zolllager, Zollbroker, Kurzzeitzolllager und Zollbeförder).
Die Sicherung wird nicht benötigt, wenn der Betrag der zu entrichtenden Zölle und Steuern 20 000 (ca. 600 Euro) Rubel nicht übersteigt.
Die Entrichtung von Zollzahlungen wird auf folgende Art und Weise gesichert (Art. 340 ZollGB):
– Verpfändung der Waren und sonstigen Vermögens;
– Bankgarantie;
– Einzahlung von Geldern bei der Kasse oder auf das Konto der Zollbehörde beim Bundesschatzamt (Geldpfand);
– Bürgschaft.
Die Bankgarantie zu dem oben genannten Zweck kann nur von Banken und Versicherungsunternehmen erteilt werden, die in das von dem Bereich des Zollwesens ermächtigten Bundesorgan der Exekutive geführten Register der Banken und anderer Kreditanstalten eingetragen sind.
Als Bürge können Zollbroker, Halter von Lagern für vorrübergehende Verwahrung, Zolllagerhalter, Inhaber von Duty-free-Geschäften sowie andere Personen auftreten. Für die Bürgschaft muss der Bürge einen Vertrag mit der Zollbehörde abschließen.
Die Erstattung eines Geldpfandes erfolgt bei Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit, die mit einem Geldpfand gedeckt war. Der Erstattungsantrag muss innerhalb von 3 Jahren nach dem auf die Erfüllung der Verbindlichkeit folgenden Tag gestellt werden. In der Regel wird das Geldpfand von der Zollbehörde in der Zahlungswährung erstattet (Art. 357 ZollGB).
6. Zollregime
Bei Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der RF sowie bei Ausfuhr müssen die Teilnehmer der WED die Waren in eines der oben erwähnten Zollregime überführen. Diese Personen sind berechtigt, jederzeit ein beliebiges Zollregime auszuwählen oder es gegen ein anderes auszutauschen.
Der Zollkodex unterteilt die Zollregime in 4 Gruppen (Art. 155 ZollGB):
1) Grundlegende Zollregime:
– Überlassung zum internen Verbrauch
– Ausfuhr
– Internationaler Zolltransit
2) Wirtschaftliche Zollregime:
– Veredelung im Zollgebiet
– Umwandlungsverfahren
– Veredelung außerhalb des Zollgebiets
– Vorübergehende Einfuhr
– Zolllager
– Freizone (Freilager)
3) Abschließende Zollregime:
– Wiedereinfuhr
– Wiederausfuhr
– Vernichtung
– Aufgabe zugunsten der Staatskasse
4) Besondere Zollregime:
– vorübergehende Ausfuhr
– zollfreier Handel
– Überführung von Vorräten
– andere besondere Zollregime
6.1. Kurze beschreibung der grundlegenden Zollregime:
a) Überlassung zum internen Verbrauch (Import)
Überlassung zum internen Verbrauch ist ein Zollregime, bei dem die in die RF verbrachten Wahren in Russland bleiben (Art. 163 ZollGB). Die Waren werden nach der Entrichtung von Zöllen und Steuern und Einhaltung von allen Beschränkungen gemäß der Gesetzgebung der RF dem freien Verbrauch überlassen (z.B. Einfuhrquote).
b) Export
Bei Erklärung des Zollregimes “Export“ müssen die Waren, die sich im freien Verkehr in der RF befinden, aus Russland ausgeführt werden (Art. 165 ZollGB). Der Warenexport erfolgt nach der Entrichtung von Ausfuhrzöllen. Die MwSt. wird beim Export nicht entrichtet.
c) Internationaler Zolltransit
Unter dem internationalen Zolltransit werden ausländische Waren in der RF unter Zollkontrolle zwischen der Stelle ihrer Ankunft in der RF und der Stelle ihres Ausgangs aus Russland befördert. Es werden keine Zölle und Steuern entrichtet und auf die Waren werden keine Verbote oder Beschränkungen angewandt, entsprechend der Gesetzgebung der RF (Art. 167 ZollGB).
6.2. Kurze Beschreibung der wirtschaftlichen Zollregime:
a) Veredelung im Zollgebiet
Unter das Regime der Veredelung im Zollgebiet gehören ausländische Waren, die innerhalb einer festgesetzten Frist (bis zu 2 Jahren) auf dem Zollgebiet der RF veredelt werden, außerdem veredelte Waren, die aus Russland ausgeführt werden (Art. 173 ZollGB).
Die eingeführten Waren sind von der Entrichtung von Zöllen und Steuern befreit, jedoch wird für diese eine Sicherung der Zollzahlungen angerechnet. Die entsprechende Genehmigung von der Zollbehörde für die Veredelung ist notwendig.
b) Umwandlungsverfahren
Das Umwandlungsverfahren ist ein Zollregime, bei dem die eingeführten Waren im Zollgebiet der RF innerhalb der festgesetzten Frist von einem Jahr „umgewandelt“, also ver- oder bearbeitet, neu hergestellt oder montiert werden (Art. 187 ZollGB). Hierfür müssen keine Zölle oder Steuern entrichtet werden. Die Erlaubnis der Umwandlung wird von der Zollbehörde auf Antrag des Deklarierenden erteilt. Für die umgewandelten Produkte werden Zölle erhoben, deren Zollsatz sich nach dem Ursprungsland der eingeführten Waren richtet.
c) Veredelung außerhalb des Zollgebiets
Bei diesem Zollregime werden Waren aus dem Zollgebiet der RF zur Veredelung für max. 2 Jahre ausgeführt. Die Ausfuhr ist zollfrei, jedoch sind Steuern zu bezahlen. Später werden die veredelten Produkte wieder eingeführt (Art. 197 ZollGB). Bei der Einfuhr von Waren zum Zwecke der Garantie-Reparierung sind diese von Zöllen und Steuern befreit; alle anderen Waren sind jedoch zoll- und steuerpflichtig. Zur Erteilung der Erlaubnis zur Veredelung muss bei der Zollbehörde ein Antrag gestellt werden. Dieses Zollregime endet durch die Einfuhr der veredelten Produkte in das Zollgebiet der RF.
d) Vorübergehende Einfuhr
Bei der vorübergehenden Einfuhr dürfen Waren ohne oder mit teilweiser Zollbezahlung für eine bestimmte Frist (max. 2Jahre) eingeführt werden. Pro Monat ist eine Kaution i.H.v. 3 % der Zollsumme, die im Falle der Verzollung für den freien Warenverkehr erhoben würde, zu bezahlen. Diese wird bei der Ausfuhr nicht zurückerstattet. Für die einzuführende (ausführende) Ware wird eine Kaution nicht erhoben, wenn sie zu Ausstellungs- oder Wissenschaftszwecken u. a. eingeführt (ausgeführt) wird (s. Liste von Waren in der Verordnung der Regierung der RF Nr. 599 vom 16.08.2000). Bei der Ausfuhr müssen die Waren in unverändertem Zustand sein.
Beispiel:
Zollwert der Ware – 100.000 USD
Gesamtsumme (Zölle für 84471210 + MWst.) – (5%+20%) = 25% = (100.000 USD x
25%) =
25.000 USD.
Monatliche Gebühr bei temporärer Einfuhr – 3% von 25% = 25.000 USD x
3% = 750 USD
Carnet ATA
Mit Cernet ATA dürfen Waren ohne Zollbezahlung für eine bestimmte Frist (max. 1 Jahre) eingeführt werden. Ab dem 15. Mai 2000 beginnt Rußland den internationalen Zollpassierschein Carnet ATA zu verwenden. Die Handels- und Industriekammer der RF nimmt die Abwicklung und Ausgabe der Carnets ATA vor und die Wneschtorgbank (Außenhandelsbank) Rußlands tritt als Garantieinstitution der Handels- und Industriekammer der RF gegenüber der Internationalen Handelskammer auf.
e/f) Zolllager/ Freizone
Nach diesem Regime werden Waren in das Zollgebiet der RF unter Zollkontrolle ohne Entrichtung von Zöllen verbracht und dort bis zu 3 Jahre aufbewahrt. Es muss ein Antrag auf Eintragung ins Register der Zolllagerhalter gestellt werden.
Bei Freilagern wird die Ware im entsprechenden Territorium ohne Zollbezahlung platziert. Zölle werden erhoben, wenn die einzuführende Ware dieses Territorium verlässt.
6.3. Kurze Beschreibeung der abschließenden Zollregime:
a) Wiedereinfuhr
Bei diesem Regime werden Waren, die früher aus dem Zollgebiet der RF ausgeführt wurden, in dieses wieder innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt. Zölle und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn alle Ausfuhrzölle und Steuern schon entrichtet wurden. Für die Erteilung der Erlaubnis für die Überführung von Waren in das Zollregime des Reimports hat der Deklarant der Zollbehörde die Angaben über die Umstände der Ausfuhr mitzuteilen.
b) Wiederausfuhr
vgl. Wiedereinfuhr. Hiernach werden ausländische Waren unter Zollkontrolle innerhalb von max. 6 Monaten nach Einfuhr vernichtet. Ausfuhrzölle und Steuern müssen nicht entrichtet werden.
7. Sonstige Zollverfahren
7.1. Überführung von Waren von natürlichen Personen
Waren, die für den persönlichen, familiären, häuslichen und anderen nicht für unternehmerischer Tätigkeit , von natürlichen Personen werden von Einfuhrzöllen und –steuer befreit, wenn Warenwert in Höhe von 65.000 Rubel (ca. 2000 Euro) nicht überschreitet (Außnahme: KfZ). Bei Überschreitung der ganannten Summe aber nicht mehr als 650.000 Rubel werden einheitliche Zolle und Steuer in Höhe von 30% vom Warenzollwert aber nicht weniger als 4 Euro/1 kg erhoben.
7.2. Vorübergehende Einfuhr von natürlichen Personen
Natürliche Personen dürfen zur Privatnutzung Waren vorübergehend mit vollständige Befreiung von der Entrichtung der Zölle und Steuern einführen (Art. 283 ZollGB). Vorübergehende Einfur wird für die Frist max. 2 Jahre erfolgen.
Die vorübergehende Einfuhr von KfZ durch natürliche Person ist von Zölle und Steuer befreit. An der Zollstelle der Einfuhr muss Unterlagen für KfZ (KfZ-Schein usw.) vorlegen. An der Zollgrenze wird eine Einfuhrbescheinigung für KfZ erteilt, die am Zollamt der Bestimmungsort bis zum Ende der vorübergehenden Einfuhr verlängert wird.
8. Schutz des geistihes Eigentums
Nach den ZollGB (Art. 393) darf ein Inhaber geistiges Eigentums an Objekten des Autorenrechts und verwandter Rechte, an Waren- oder Markenzeichen die Einfuhr von Waren verzögern. Ein Inhaber geistiges Eigentums muss die Rechte auf das Eigentum sowie eine Gerantie über Shadenerzatz für Eigentümer oder Empfänger der Waren vorlegen. Nach dem Antrag vom Inhaber geistiges Eigentums hat das Zollamt das Recht die Einfuhr von Waren für die Frist von 10 Tage max. 20 Tage aussetzen, wenn es bestätigt, dass die eingeführten Waren raubkopiert sind.
Die Objekte des geistigen Eigentums, hinsichtlich derer das Zollamt die Entscheidung über die Durchführung der o.g. Maßnahmen erteilt hat, sind in das zollamtliches Register der Objekte des geistigen Eigentums einzutragen (im folgenden in diesem Kapitel: Register). Für die Eintragung ins Register wird keine Gebühr erhoben.
9. Einfuhr einer Sacheinlage in das Stammmkapitall eines Unternehmens mit ausländicher Kapitallbeteiligung
Nach dem Gesetz „Über den Zolltarif“ und der Verordnung der Regierung der RF Nr. 883 vom 23.07.1996 werden Zölle nicht erhoben, wenn die einzuführende Ware als Einlage in das Stammkapital eingebracht wird. Diese Waren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
– Sie sind nicht akzisepflichtigt.
– Sie gehören zum Anlagevermögen.
– Sie werden in der Frist eingeführt, die in den Gründungsdokumenten festgelegt wurde.
Falls diese Ware nachher verkauft werden, sind Zölle zu bezahlen.
Nach dem Steuergesetzbuch der RF (Kapitel 21 „MWSt“) wird die Einfuhr von technischer Ausrüstung von der EinfuhrMWSt. befreit, wenn solche Ausrüstung in der bestimmte von Zollamt Liste festgelegt ist.

von Andrey Nikischenko, 2018
Das Merkblatt ist nur für eine allgemeine Information. Ich stehe Ihnen immer gerne zur Verfügung für weitere Fragen.