Einreise und Aufenthalt von ausländischen Bürgern in Russland

1. Einführung
1 Fragen der Einreise, des Aufenthalts sowie der erforderlichen Erlaubnisse und Registrierungserfordernisse spielen für alle im Russlandgeschäft aktiven ausländischen Unternehmen und ihre Mitarbeiter aber auch Touristen eine wichtige Rolle. Bezüglich der Regelung von Fragen der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise unterscheidet das russische Recht grundsätzlich zwischen russischen Staatsbürgern, ausländischen Staatsbürgern und Personen ohne Staatsbürgerschaft (Art. 3 StaatsbürgerschaftsG, AusEinreiseG, Art. 2 AuslG u.a.). Ausländer und Staatenlose sind im Visabereich im wesentlichen gleichgestellt (Pkt. 3 VisaVerordnung u.a.). Das Recht russischer Staatsbürger auf Aus- und Einreise sowie Aufenthalt kann gemäß VerfRF und Art. 2 AusEinreiseG grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Gemäß Art. 3 AuslG gründet die Gesetzgebung über die Rechtsstellung ausländischer Bürger auf der VerfRF und besteht aus dem AuslG sowie anderen Gesetzen und wird gleichzeitig durch internationale Verträge Russlands bestimmt. Durch die Inkraftsetzung eines neuen Ausländergesetzes am 1. November 2002 haben sich Änderungen des Ausländerrechts ergeben. Das geltende AuslG sieht z.B. die Führung einer zentralen Datenbank über alle Ausländer vor (Art. 26 Pkt. 1 AuslG). 2003 wurden Gespräche zwischen Russland und EU-Ländern zur Lockerung der Visaerfordernisse eingeleitet und am 10. Dezember 2003 ein erstes Regierungsabkommen zur Reiseerleichterung zwischen Deutschland und Russland unterzeichnet, das bestimmte Personengruppen, darunter Geschäftsreisende, umfasst. Das unbefristete Abkommen, das ab 01.01.2004 angewendet wird, soll im Rahmen der nationalen und EU-Gesetzgebung den gegenseitigen Jugendaustausch, den Austausch im Bereich Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Bildung und Sport entwickeln und das Verfahren der Visaerteilung erleichtern.
2. Einreise und Visaerfordernisse
2 Artikel 27 VerfRF in seinen Teilen 1 und 2 garantiert jedem, der sich legal auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhält (siehe Art. 2 Pkt. 1 AuslG), Bewegungsfreiheit und das Recht auf Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Ebenso hat jeder das verfassungsmäßige Recht zur unbehinderten Ausreise aus Russland. Hier zu beachten jedoch Art. 28 AusEinreiseG.
3 In Artikel 1 Abs. 1 AusEinreiseG heißt es: „Die Ausreise aus der Russischen Föderation und die Einreise in die Russische Föderation (einschließlich des Transits durch ihr Gebiet) wird durch die Verfassung der Russischen Föderation, internationale Verträge der RF, dieses Gesetz, andere Gesetze sowie durch auf Grundlage dieser föderalen Gesetze angenommene Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation geregelt.“ Art.1 Abs.2 AusEinreiseG schreibt die Priorität internationaler Verträge im Verhältnis zur nationalen Gesetzgebung fest.
4 Die Einreise von Ausländern erfolgt auf Grundlage eines Visums (Art. 25.1 Abs. 2 AusEinreiseG). Ausnahmen bestehen für Bürger der GUS und Staaten mit denen Vereinbarungen über Visafreiheit bestehen. Eine Ausnahme von der Visapflicht für Ausländer besteht gemäß Art. 25.11 AusEinreiseG für Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, denen bei Grenzübertritt über für den internationalen Verkehr freigegebene Häfen der visafreie Aufenthalt für 72 Stunden gestattet ist. Der Grenzübertritt wird gem. Art. 2 AusEinreiseG geregelt durch AusEinreiseG und GrenzG.
5 Neu eingeführt durch das AuslG vom 25.07.2002 wurde die sog. Migrationskarte (Abb. 1), die 2003 zum festen Bestandteil der Einreiseformalitäten geworden ist. Nunmehr hat jeder Einreisende (gilt nicht für russische Staatsbürger) diese Karte auszufüllen und bei Grenzübertritt vorzulegen. Artikel 2 AuslG definiert die Migrationskarte als Dokument, das Angaben über den nach Russland einreisenden ausländischen Bürger enthält sowie der Kontrolle über dessen befristeten Aufenthalt in der Russischen Föderation dient. Die ausgefüllten Migrationskarten werden bei Einreise gestempelt und sind bei der Ausreise wieder abzugeben;
6 Die russische Gesetzgebung sieht verschiedene Visaarten vor. Eine ausführliche Unterteilung aller Visaarten enthält die VisaVerordnung in den Punkten 19 bis 45. Es wird unterschieden zwischen einfachen, zweifachen und mehrfachen Visa. In ihrer Ausführung können Visa in den Pass eingeklebt, eingestempelt oder auf einem gesonderten Blatt eingelegt werden (Pkt. 52 – 65 VisaVerordnung). Die Geltungsdauer erteilter Visa kann gem. Art. 25.3 AusEinreiseG unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in Russland verlängert werden. Artikel 25.1 Absatz 1 AusEinreiseG (Siehe auch Pkt. 18 VisaVerordnung) unterscheidet zwischen den vier Visaarten Diplomatenvisa (Art. 25.4 AusEinreiseG), Dienstvisa (Art. 25.5 AusEinreiseG), Gewöhnliche Visa (Art. 25.6 AusEinreiseG), Transitvisa (Art. 25.7 AusEinreiseG) und Visa für befristet wohnhafte Personen (Art. 25.8 AusEinreiseG), die sich wie folgt unterteilen und kurz beschreiben lassen:
– Diplomatenvisa werden ausgestellt für Inhaber von Diplomatenpässen für 1) Staatsoberhäupter, Premierminister, Mitglieder ausländischer offizieller Delegationen, deren Familienmitgliedern und Begleitpersonen für die ein- oder zweifache Einreise für eine Frist von bis zu drei Monaten, 2) Mitarbeiter diplomatischer und Konsularvertretungen sowie Mitarbeiter von Vertretungen internationaler Organisationen in der RF, denen ein diplomatischer Status zuerkannt wird, und Familienmitgliedern der genannten Personen und 3) ausländische Kuriere diplomatischer und Konsularvertretungen;
– Dienstvisa werden ausgestellt für 1) Mitglieder offizieller ausländischer Delegationen, deren Familienmitglieder und Begleitpersonen für die ein- oder zweifache Einreise für eine Frist von bis zu drei Monaten, 2) Mitarbeiter des verwaltungs-technischen und Dienstpersonals diplomatischer Vertretungen, Konsularbeamte und Dienstpersonal von Konsulareinrichtungen ausländischer Staaten in der RF, Mitarbeitern der Vertretungen internationaler Organisationen sowie deren Familienmitglieder und 3) Wehrdienstleistende der Streitkräfte ausländischer Staaten und deren Familienmitglieder;
– Ein Gewöhnliches Privatvisum erhalten Ausländer für die ein- oder zweifache Einreise für eine Dauer von bis zu drei Monaten, die nach Russland auf Einladung einer Privatperson mit russischer Staatsangehörigkeit oder mit Aufenthaltserlaubnis oder einer juristischen Person zu Besuchszwecken einreisen;
– Ein Gewöhnliches Geschäftsvisum erhalten Geschäftsreisende für die ein- oder zweifache Ein- und Ausreise mit einer Geltungsdauer von drei Monaten oder die mehrfache Ein- und Ausreise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr, wobei die Aufenthaltsdauer pro Aufenthalt 180 Tage nicht überschreiten darf;
– Gewöhnliche Touristenvisa erhalten Touristen oder Touristengruppen, bestehend aus wenigstens fünf Personen, für die ein- oder zweifache Ein- und Ausreise. Die Geltungsdauer beträgt bis zu einem Monat. Voraussetzung zum Erhalt ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages über die touristische Betreuung und die Bestätigung des Empfangs durch eine touristische Organisation;
– Gewöhnliche Studienvisa erhalten Personen, die nach Russland zum Studium und zur Ausbildung in Bildungseinrichtungen einreisen. Die Geltungsdauer beträgt 3 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr;
– Gewöhnliche Arbeitsvisa erhalten Personen, die nach Russland zum Zweck der Arbeitsaufnahme einreisen. Die Geltungsdauer beträgt 3 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um die Geltungsdauer des Arbeitsvertrages, höchstens jedoch um ein Jahr;
– Gewöhnliche humanitäre Visa werden für Personen erteilt, die nach Russland aus zur Pflege wissenschaftlicher, kultureller, gesellschaftspolitischer, sportlicher oder religiöser Beziehungen und Kontakte, zur Ausübung wohltätiger Tätigkeit und Lieferung von Hilfsgütern sowie zu Pilgerfahrten einreisen. Die Geltungsdauer beträgt bis zu einem Jahr;
– Gewöhnliche Asylvisa werden für die Einreise von Personen erteilt, die nach Russland zum Erhalt des Asyls einreist. Der Erhalt eines solchen Visums setzt die Entscheidung des zuständigen föderalen Organs der ausführenden Gewalt über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraus. Die Geltungsdauer eines Asylvisums beträgt bis zu drei Monate;
– Ein Visum für eine befristet wohnhafte Person wird mit einer Geltungsdauer von bis zu 4 Monaten Personen erteilt, denen die befristete Wohnsitznahme in Russland gestattet ist. Die Gestattung erfolgt im Rahmen einer durch die russische Regierung festgelegten Quote. Die Geltungsdauer des Visums wird durch die zuständigen föderalen Stellen innerhalb Russlands entsprechend der erlaubten Dauer der Wohnsitznahme verlängert;
– Transitvisa werden für die Durchreise durch russisches Staatsgebiet erteilt und haben eine Geltungsdauer von bis zu 10 Tagen. Bei Flugreisen ist die Dauer auf 3 Tage beschränkt (Pkt. 39 VisaVerordnung). Punkt 41 VisaVerordung unterteilt hier zwischen den zwei Kategorien TR1 und TR2 für den einmaligen bzw. zweimaligen Transit.
7 Für den Erhalt eines Einreisevisums ist i.d.R. die Vorlage der Einladung einer natürlichen oder juristischen Person (Art. 2, 16-19 AuslG) nach Russland erforderlich. Einladungen werden in den Organen des Innenministeriums – den territorialen Pass- und Visastellen des Innenministeriums der Russischen Föderation – oder dem Außenministerium der Russischen Föderation ausgestellt. Das Außenministerium bearbeitet Einladungen auf Ersuchen der Staatsorgane, Organe der Subjekte der RF sowie diplomatischer und Konsularvertretungen. Das Innenministerium übernimmt die Bearbeitungen von Einladungen der Organe der örtlichen Selbstverwaltungen sowie natürlicher und juristischer Personen.
8 Dem Antrag auf Visaerteilung beim zuständigen russischen Konsulat sind neben der Einladung weitere Unterlagen beizulegen (Pkt. 46 VisaVerordnung). Dazu gehören neben einem genormten Passfotos 3×4 cm (Pkt. 49 VisaVerordnung) das beim Konsulat erhältliche Antragsformular, der Reisepass mit einer Restgültigkeitsdauer von i.d.R. mindestens 6 Monaten (Ausnahmen in Pkt. 47 VisaVerordnung), eine Einladung, ein Versicherungsnachweis vorgeschriebener Art (Pkt. 50 VisaVerordnung) und der Negativbescheid eines HIV-Tests (ab 3 Monate Aufenthaltsdauer).
9 Artikel 25.10 AusEinreiseG sieht als Sanktionen für Verstöße gegen geltende Einreise-, Ausreise und Aufenthaltsbestimmungen das Einreiseverbot, die Erklärung zur unerwünschten Person und die Deportation (Art. 2 Pkt. 1 und 34 AuslG) vor. Zu den im Gesetz genannten Verstößen zählen u.a. die Einreise unter Verletzung geltender Einreisebestimmungen oder ohne Dokumente sowie die Verletzung der Transitbestimmungen (ungesetzlicher Aufenthalt). Ausländer und Staatenlose, die sich gesetzlich in der Russischen Föderation aufhalten (Art. 2 Pkt. 1 AuslG), deren Aufenthalt jedoch z.B. der Verteidigungskraft, der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Volksgesundheit abträglich ist, oder Personen, denen die Einreise nicht gestattet ist, können für unerwünscht erklärt werden. Unerwünschte Personen haben das Land zu verlassen und erhalten kein Einreisevisum mehr.
10 Die Artikel 26 und 27 AusEinreiseG enthalten Kann- und Mussbestimmungen für Einreiseverbote. Einreiseverbote können gemäß Art. 26 AusEinreiseG ausgesprochen werden aus folgenden Gründen: 1) Verstöße gegen Grenzübertritts- und Zollbestimmungen sowie Verletzungen (bis zu deren Beseitigung) sanitärer Normen, 2) Verwendung falscher Dokumente bzw. wissentliche Angabe falscher Personalangaben und Reiseziele, 3) nicht aufgehobene oder getilgte Vorstrafen für in Russland oder im Ausland begangene Straftaten, die durch russisches Recht als solche qualifiziert werden, 4) Die zwei- oder mehrmalige Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Russischen Föderation innerhalb von drei Jahren, 5) Nichtabgabe der Migrationskarte bei Ausreise nach dem letzten Aufenthalt und 6) Nichtbezahlung von Steuern, Ordnungsstrafen für den letzten Aufenthalt bzw. der Kosten von Ausweisung oder Deportation bis zu deren vollständiger Entrichtung. Die Einreise muss gem. Art 27 AusEinreiseG u.a. verweigert werden, wenn dies der Verteidigungskraft, der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Volksgesundheit abträglich ist, die betroffene Person nicht aufgehobene oder getilgte Vorstrafen für in Russland oder im Ausland begangene schwere Straftaten hat, die durch russisches Recht als solche qualifiziert werden, oder keine Krankenversicherung vorgelegt werden kann.
3. Aufenthalt und Ausreise
Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Einreise muss die Registrierung am Aufenthaltsort erfolgen (Art. 20 – 25 AuslG). Die Registrierung wird in der örtlichen Abteilung für Visa und Registrierung des russischen Innenministeriums (OVIR) vorgenommen. Zur Registrierung sind vorzulegen: ein entsprechender Antrag, der Pass und die Migrationskarte. Wenn der Aufenthalt im Hotel genommen wird, erledigt die Registrierung das Hotel. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen für Staats- und Regierungsoberhäupter, Leiter internationaler Organisationen, Besatzungen von See- und Luftfahrzeugen und Ausländer, die für bis zu 3 Tage nach Russland einreisen.
12 Für den Aufenthalt auf Grundlage von Arbeits- und zivilrechtlichen Verträgen ist ein Arbeitsvisum erforderlich. Die Erwerbstätigkeit ausländischer Bürger wird durch Art. 13 AuslG grundsätzlich reglementiert. Artikel 14 und 15 AuslG enthalten Tätigkeitsverbote, die vor allem den Staats- und Wehrdienst, aber auch den in der Zivilluftfahrt und Seefahrt umfassen. Arbeitsvisa werden durch die entsprechende regionale Behörde des Innenministeriums im Rahmen einer durch die Regierung der Russischen Föderation festgelegten Quote erteilt. Der inländische Arbeitgeber (auch Besteller von Dienstleistungen und Arbeiten) des ausländischen Arbeitnehmers muss bei der Beantragung folgende Unterlagen beibringen:
– Gesuch über die Erteilung einer entsprechenden Einladung;
– Erlaubnis zur Heranziehung ausländischer Arbeitnehmer (Beschäftigungserlaubnis);
– Dokumente, die zur Erlaubniserteilung für jeden einzelnen ausländischer Arbeitnehmer erforderlich sind.
Zu den Unterlagen, die für jeden einzelnen ausländischen Arbeitnehmer einzureichen sind, gehören u.a. das Antragsformular des Arbeitgebers, ein normiertes Passfoto, die Qualifikationsnachweise des Arbeitnehmers (z.B. Diplom) und die Personaldokumente (Art. 10 AuslG) bzw. deren Kopien des Antragstellers und des Arbeitnehmers mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten. Bei Erteilung der Erlaubnis zur Einladung zu Arbeitszwecken wird die Arbeitserlaubnis für den entsprechenden ausländischen Arbeitnehmer erteilt. Die Bearbeitungsdauer eines vollständigen Antrags beträgt 30 Tage, nach denen der Antragsteller innerhalb von 10 Tagen über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen ist. Der Arbeitgeber muss neben der Übernahme der Bearbeitungsgebühren (z.Zt. 1000 Rubel) außerdem ein Deposit i.H. der Kosten der Rückfahrt/des Rückflugs in das Herkunftsland des Arbeitnehmers beim Migrationsdienst hinterlegen, das bei Rückfahrt des Arbeitnehmers auf Antrag zurückgezahlt wird.
13 Die Beschäftigungserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer wird durch den territorialen Migrationsdienst auf Grundlage eines Gutachtens des entsprechenden territorialen Organs des russischen Arbeitsministeriums erteilt. Um dieses Gutachten zu erhalten muss der Arbeitgeber beim Beschäftigungszentrum an seinem Sitz folgende Unterlagen einreichen:
– Antrag auf einem vorgeschriebenen Formular;
– Kopien der Registrierungsbescheinigungen des Arbeitgebers als juristische Person oder als Unternehmer (natürliche Person) unter Beifügung eines Personaldokuments;
– Vollmacht, falls die Unterlagen durch eine bevollmächtigte Person eingereicht werden.
Die Bearbeitungsdauer durch das Beschäftigungszentrum beträgt bis zu 14 Tagen, die das Gutachten an den Migrationsdienst und den Arbeitnehmer übermittelt.
14 Der Erlaubnis zur befristeten Wohnsitznahme (Art. 6 AuslG) wird im Rahmen einer durch die Regierung festgelegten Quote auf eigenen Antrag erteilt. Die Geltungsdauer einer solchen Erlaubnis beträgt drei Jahre (Art. 6 Pkt. 1 AuslG). Der Antrag ist bei der territorialen Pass- und Visaabteilung des Innenministeriums des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation oder beim zuständigen russischen Konsulat im Ausland zu stellen. Der Antragsteller muss dem Antrag zahlreiche Unterlagen beifügen, wie u.a. Nachweis ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt für sich und evtl. Mitreisende Familienangehörige, Eheurkunde, Einverständniserklärungen mitreisender Kinder zwischen 14 und 18 Jahre, Bescheinigungen über die Infektionsfreiheit (HIV und andere Infektionskrankheiten) sowie über die Suchtfreiheit. Alle Unterlagen bedürfen der notariell beglaubigten Übersetzung ins Russische. Die Bearbeitungsfrist eines Antrags auf befristete Wohnsitznahme beträgt bis zu 6 Monate. Die Entscheidung wird dem Antragsteller binnen Monatsfrist übermittelt. Mögliche Ablehnungsgründe sind in Art. 7 AuslG aufgelistet.
15 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 8 AuslG) kann während der Geltungsdauer der Erlaubnis der befristeten Wohnsitznahme gestellt werden, jedoch nicht später als 6 Monate vor deren Auslaufen. Ein solcher Antrag ist bei der Pass- und Visaabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation persönlich zu stellen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für jeweils 5 Jahre erteilt und kann unbegrenzt oft um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Dem Antrag sind die gleichen Unterlagen beizufügen, wie dem Antrag auf befristete Wohnsitznahme. Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet gleichzeitig die Arbeitserlaubnis, deren gesonderte Beantragung entfällt (Art. 13 Pkt. 4 Ziff. 1 AuslG). Die Ablehnungsgründe sind in Art. 9 AuslG aufgelistet.
16 Die Ausreise aus Russland erfolgt gem. Art. 24 AusEinreiseG i.d.R. auf Grundlage eines Visums bzw. unter Vorlage der Aufenthaltserlaubnis und eines entsprechenden gültigen Personaldokuments oder eines Flüchtlingsausweises. Bei der Ausreise ist die Migrationskarte abzugeben. Das Recht auf Ausreise kann gem. Art. 28 AusEinreiseG eingeschränkt werden, wenn der Ausreisende wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat verhaftet worden ist, rechtskräftig verurteilt worden ist, Steuervergehen begangen hat, Ordnungswidrigkeiten begangen hat oder gerichtlich aufgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

von Andrey Nikischenko, 2018
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