Registrierung von Repräsentanzen ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen

von Andrej Nikischenko, LL.M. 
11.07.2006

Seit 17.04.2006 sind die Änderungen im föderalen Gesetz vom 12.1.1996 N 7 F3 „Über Nichtkommerzielle Organisationen“ (im Folgenden „das Gesetz“) in Bezug auf die Gründungsverfahren und die Tätigkeiten ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Russischen Föderation in Kraft getreten.
Das Gesetz bezeichnet als ausländische nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisation jene Organisation, die als Hauptziel ihrer Tätigkeit nicht das Ziel der Gewinnerziehung formuliert hat und die den erhaltenen Gewinn nicht zwischen den Teilnehmern verteilt, die außerhalb der Grenzen des Gebietes der Russischen Föderationen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des ausländischen Staates gegründet wurde, und deren Gründer (Mitglieder) keine staatlichen Organe sind.
Kraft Gesetz muss ausländische nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisation ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Russischen Föderationen durch ihre Außenstellen, d.h. durch eine Zweigstelle, Filiale oder Repräsentanz (Vertretung) – durchführen.

Das Gesetz hat eine wichtige Forderung vorgesehen: Filialen und Repräsentanzen ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen erhalten die Rechtsfähigkeit auf dem Gebiet der Russischen Föderation vom Tage der Dateneintragung über die entsprechenden Außenstellen in das entsprechende staatliche Register über Filialen und Repräsentanzen. D.h. Filialen und Repräsentanzen dürfen keine Geschäfte in Russland (z.B. Bürovermieten, Bankkonto eröffnen usw.) ohne staatliche Registrierung abschließen.
Anmeldungsverfahren
Der Artikel 13.2. des Gesetzes legt das Anmeldungsverfahren (Registrierungsverfahren) über die Gründung von Filialen oder Repräsentanzen ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Russischen Föderation fest:

Ausländische nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisationen setzen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Gründungsentscheidung einer Filiale oder Repräsentanz auf dem Gebiet der Russischen Föderation das Föderale Registrierungsdienst beim Justizministerium der Russischen Föderation, das eine zuständige Behörde ist, in Kenntnis.

Für die Anmeldungen werden folgenden Dokumente benötigt:
1) Anmeldung über die Gründung einer Filiale oder Repräsentanz einer ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Russischen Föderation enthält Information über die Gründer und die Adresse (über den Aufenthaltsort) des Geschäftsorgans.
1) die Gründungsdokumente der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation;
2) einen Beschluss des leitenden Organs der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation über die Gründung der Filiale oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation.
3) die Ordnung der Filiale oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation.
4) einen Beschluss über die Bestimmung eines Leiters der Filiale oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation.
5) ein Dokument mit Ausführungen zu den Zielen und Aufgaben der Gründung der Filiale oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation.

Die Anmeldung und die dafür benötigten Dokumenten müssen in der (offiziellen) Staatssprache des entsprechenden ausländischen Staates und als Übersetzung ins Russische sowie ordnungsgemäß beglaubigt vorgelegt werden.

Das Föderale Registrierungsdienst gibt mit einer Frist von höchstens 30 Tagen beginnend mit dem Tag des Eingangs der Anmeldung dem Leiter der Filiale oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation einen Registerauszug.

Die Rechtsfähigkeit der Filiale oder der Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation auf dem Gebiet der Russischen Föderation entsteht vom Tage der Eintragung der Daten über die entsprechende Außenstelle der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation in das Register. Dies bedeutet, dass die Filiale oder Repräsentanz ihre Tätigkeit in Russland bis zum Eintrag in das Register nicht ausüben kann.
Pflicht zur Eintragung von Angaben über schon bestehende Filialen und Repräsentanzen in das Register
Filialen und Repräsentanzen ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen, die bereits in Russland eröffnet sind, sind verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gründung einer Filiale oder Vertretung einer ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisation auf dem Gebiet der Russischen Föderation in der oben aufgeführten Verfahrensordnung anzumelden.

Die Tätigkeit der Filialen oder Repräsentanz der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisationen, die die genannten Forderungen nicht erfüllen, ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Föderalen Gesetzes einzustellen. D.h. alle schön bestehende Repräsentanzen und Filiale müssen bis 18. Oktober 2006 ins Register eingetragen werden. Nach der Information der russischen Geschäftszeitung „Vedomosti“ vom 29.06.2006 sind aber keine Repräsentanz aus bestehenden 2000 Repräsentanzen ins Register eingetragen.

Aktuelle Probleme beim Registereintragung

Das Gesetz hat ein deutliches Anmeldungsverfahren bestimmt, man kann problemlos starten. Der Föderale Registrierungsdienst („Dienst“) hat aber praktische Problemen, die es in grundlegend auf die Last des Antragstellers übergibt.

Erstes Problem: Der Dienst hat seltene Information, welche Unterlagen zu Gründungsunterlagen gehören. Da Repräsentanzen aus aller Welt kommen, gibt es wesentliche Probleme für den Dienst zu bestimmen, welche Unterlagen nach der inneren Gesetzgebung des ausländischen Staates zu Gründungsunterlagen gehören. Der Dienst bittet jetzt daher einen Auszug über Gründungsunterlagen aus der inneren Gesetzgebung des Staates, in dem die nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisation registriert ist, mit der Übersetzung auf die russische Sprache. Diese Förderung widerspricht aber der o.g. Liste von notwendigen für die Registrierung Unterlagen, die im Gesetz bestimmt ist.

Zweites Problem: Der Dienst kann nicht bestimmen, ob die Gesellschaft, die Angaben über ihre Repräsentanz ins Register setzt, tatsächlich nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisation ist. Der Beweisungslast liegt auch an die Gesellschaft. Der Dienst kann auch einen Auszug aus Register des ausländischen Staates, in dem die nichtkommerzielle Nichtregierungsorganisation registriert ist, verlangen, der bestätigen muss, dass die Gesellschaft keine staatliche Beteiligung hat.

Drittes Problem: Akkreditierung von Repräsentanzen in Russland. Z.Zt. existiert vor allem zwei Organe in Russland, die eine staatliche Akkreditierung den Repräsentanzen ausländischen Firmen erteilt: Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation und Staatliche Registrierungskammer beim Justizministerium der RF. Die Akkreditierungserlaubnis, die diese Behörde erteilen, erlaubt Repräsentanzen eine Tätigkeit in Russland zu führen: d.h. Rechtsfähigkeit. Die Situation ist aber für Repräsentanzen der ausländischen nichtkommerziellen Nichtregierungsorganisationen nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert. Die Staatliche Registrierungskammer geben für diese Repräsentanzen die Akkreditierung nicht und schickt sie ins Dienst. Die russische Handelskammer wird aber die Akkreditierung diese Repräsentanzen erteilen, da eine alte Verordnung vom Ministerrat der UdSSR von 1989 noch existiert, die Handelskammer erlaubt, Repräsentanzen ausländischer Firmen eine Akkreditierungserlaubnis zu erteilen. Neben der Akkreditierung in der Handelskammer muss zwar eine Repräsentanz auch eine Eintragung ins Staatsregister erfolgen.

Viertes Problem: Visumunterstützung vom ausländischen Mitarbeiter der Repräsentanz. Ausländische Mitarbeiter sowie Familienangehöriger der ausländischen Mitarbeiter uns Gäste der Repräsentanz bekommen über die o.g. akkreditierenden Behörde eine Visumunterstützung, d.h. z.B. die russische Handelskammer erledigt Einladungen für ausländische Gäste der Repräsentanz oder Visum für ausländischen Mitarbeiter der Repräsentanz. Die Besonderheit ist, dass die Behörde solche Service anbieten, wenn die Repräsentanz bei ihr akkreditiert ist. Wenn die Repräsentanz wird ins Staatsregister eingetragen, dann bekommt sie nur eine Rechtsfähigkeit. Das Gesetz sagt über Visumunterstützung kein Wort. Jetzt müssen die Repräsentanzen (nur noch solche, die bei der Staatlichen Registrierungskammer akkreditiert) selber suchen, wer ihr für ihre Mitarbeiter und Gäste Visum erledigt.

Nach meiner Meinung ist das keine ausgeschlossene Liste von Problemen und Fragen, die mit dem neuen Gesetz bzgl. ausländischer nichtkommerzieller Nichtregierungsorganisationen verbunden sind, da das Gesetz noch mehrere Forderungen und Verpflichtungen zur Repräsentanzen enthalten.