Vollschtreckbarkeit in Russland

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Russischen Föderation der ausländischen Gerichtsentscheidungen wird nach den folgenden gesetzlichen Dokumenten geregelt:
1. Das Neu-York Übereinkommen. Das Übereinkommen wurde von der UdSSR am 24.08.1960 ratifiziert. Es ist auch für die Russischen Föderation gültig.
2. Arbitrageprozesskodex der RF vom 24.07.2002.
3. Das Föderale Gesetz „Über das Vollstreckungsverfahren“ vom 21.07.1997 („das Gesetz über die Vollstreckung“).
4. Das Föderale Gesetz „Über die Gerichtsvollzieher“ vom 21.07.1997.
5. Das Föderale Gesetz „Über das internationale Handelsschiedsgericht“ vom 07.07.1993 („das Gesetz über das internationale Handelsschiedsgericht“).
6. Der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über die Anerkennung und Vollstreckung in der UdSSR der ausländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheidungen“ vom 21.06.1988 („Erlass des Präsidiums“).
Es gibt kein Übereinkommen zwischen Deutschland und Russland über die Vollstreckung von Urteilen der ausländischen ordentlichen Gerichten.
Die ausländischen Gerichtsentscheidungen in der Russischen Föderation werden vom zuständigen ordentlichen Gericht anerkannt und vollstreckt. Für die Anerkennung und Vollstreckung muss der Kläger den Antrag vor einem zuständigen Gericht in Russland stellen. Das zuständige Gericht ist das Gericht, das sich im Bezirk des Wohnorts des Schuldners befindet. Nach der positiven Entscheidung vom russischen Gericht wird eine Vollstreckungsurkunde ausgestellt. Die Vollstreckungsurkunden von ordentlichen Gerichten sind ganze drei Jahre gültig. Eine Frist zur Vollstreckung läuft ab dem Tag des Inkrafttretens eines Urteils (Art. 14 I, II des Gesetzes über die Vollstreckung). Das Vollstreckungsverfahren erfolgt danach nach dem Gesetz über die Vollstreckung.
Der Streit im Wesentlichen wird nicht betrachtet. Der Antrag soll im Laufe vom Monat untersucht werden und als Ergebnis der Betrachtung des Antrages erträgt das Arbitragegericht die Bestimmung. Dem Antrag auf die Anerkennung und die Anführung in die Erfüllung des Beschlusses des ausländischen Gerichtes werden beigefügt:
1) eine apostillierte Kopie des Beschlusses des ausländischen Gerichtes oder des ausländischen Schiedsspruches, über die Anerkennung und die Vollstreckung;
2) das apostillierte Dokument, das das Inkrafttreten des Gerichtentscheidung bestätigt;
3) das Dokument, das beglaubte wie es sich gehört und bestätigt, dass der Schuldner rechtzeitig und ist von der Gerichtsverhandlung der Sache im ausländischen Gericht sachgemäss in Kenntnis gesetzt war;
4) die apostillierte Vollmacht oder andere Dokument, die Vollmächte einer Person, die den Antrag ins Arbitregegericht unterschrieben hat, bestätigt;
5) das Dokument, das die Richtung dem Schuldners einer Kopie des Antrages auf die Anerkennungen und die Vollstreckung bestätigt.
6). Notariell beglaubigte Übersetzung der o.g. Unterlagen.

von Andrey Nikischenko, 2018
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