Zahlungssicherung beim Geschäftsabschluß in Russland

Das russische Recht bietet verschiedene Formen der Zahlungssicherung beim Abschluß eines Geschäfts. Gemäß der Russischen Gesetzgebung (Kapitel 23 des Zivilgesetzbuches der RF („ZGB“)) gibt es u.a. folgende Formen der Zahlungssicherung:
– Pfand
– Bürgschaft
– Garantie
– Draufgabe
– Zurückbehaltungsrecht
– Konventionalstrafe
– andere Formen, die der gültigen Gesetzgebung nicht widersprechen (z.B., Leasing, Factoring usw.).
1. Pfand von beweglichen Sachen (Ausrüstung, Autos usw.), Büroräumen und Grundstücke
Die Verpfändung von Vermögenswerten ist eine der wichtigsten Möglichkeiten zur Sicherung von Forderungen. Das Pfandrecht ist in Art. 334 bis 358 ZGB geregelt. Der Pfandgläubiger hat hier das Recht, Befriedigung aus den verpfändeten Vermögenswerten zu verlangen, und zwar vorrangig vor anderen Gläubigern des Pfandgebers. Bei der Verpfändung von beweglichen Sachen muss man beachten, dass die Pfandsachen nicht schon früher verpfändet wurden, da keine Registrierung von verpfändeten beweglichen Sachen in Russland existiert. Bei der Verpfändung von Büroräume und Grundstücke muss man beachten, dass die Büroräume und Grundstücken (Hypothek) dem Pfandgeber gehören. Das Eigentum an unbewegliches Vermögen wird beim Staatlichen Einheitsregister beim Ministerium für Justiz der RF registriert. Der Hypothekenvertrag hat auch notariell zu beglaubigen. Der Pfandgläubiger muss auch in Betracht ziehen, dass nicht nur die Forderung selbst, sondern auch alle damit verbundenen Nebenforderungen, wie Konventionalstrafen, Verzugszinsen, Schadenersatzforderungen etc. mitbesichert werden. Im Fall einer Liquidation und Konkurs ist Pfandgläubiger erst in dritten Rang befertigt.
Ein KFZ kann auch verpfändet werden, obwohl im Besitz vom Pfandgeber ist. Zw. Pfandgläubiger und Pfandgeber muss ein Pfandvertrag abgeschlossen werden. Der Pfandvertrag benötigt keine notarielle Form. Der Pfandgläubiger behaltet einen Kfz-Brief des verpfändeten Autos bei. Eine Staatliche Registrierung der Pfandbeziehungen ist nicht erforderlich.
2. Bürgschaft
Die Bürgschaft kann auch zur Sicherung einer zukünftig entstehenden Schuldverpflichtung abgeschlossen werden. Der Bürge haftet im Falle der Nichterfüllung mit dem Schuldner als Gesamtschuldner. Der Umfang der Bürgschaft berechnet sich nach dem Umfang der gesicherten Verbindlichkeit zzgl. aller durch den Schuldner zu ersetzenden zusätzlichen Kosten, wie z.B. der Rechtsverfolgung. Der Bürge haftet gegenüber dem Gläubiger im vollem Umfang wie der Schuldner. Ein Bürgschaftsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Die Bürgschaft ist erlischt:
– mit dem Erlöschen der durch diese gesicherten Verbindlichkeit;
– im Falle der Änderung der besicherten Verbindlichkeit, die die eine Erweiterung der Haftung oder andere ungünstige Folgen für den Bürgen ohne dessen Einwilligung zur Folge hat,
– mit der Übertragung der Schuld auf eine andere Person, wenn der Bürge dem Gläubiger nicht versichert hat, für den Schuldner zu haften,
– wenn der Gläubiger sich geweigert hat, die vom Schuldner oder Bürgen angebotene gehörige Erfüllung anzunehmen.
Der Bürge kann sowohl ein staatliches und ein privates Unternehmen als ein Subjekt der Russische Föderation (Moskau, St. Petersburg, Bezirke der RF) sein. Die Bürgschaft von Subjekten der RF muss von einer bevollmächtigten Person erteilt werden. Die Summe der Bürgschaft muss im Etat des Subjektes der RF reserviert sein. Der Bürgschaftsvertrag benötigt eine Schriftform.
3. Garantie
Eine Garantie ist ein schriftliches Zahlungsversprechen der Bank (Versicherungsbüro oder andere Kreditorganisation) gegenüber dem Gläubiger. Die Zahlungsverpflichten entsteht mit der Herausgabe der Garantieerklärung. Die Garantie ist unwiderruflich. Der Gläubiger kann die Rechte aus der Garantie an Dritte nicht übergeben, soweit durch die Garantie anders nicht vorgesehen ist. Der Gläubiger soll seine Forderung auf Befriedigung aus der Garantie in schriftlicher Form gegenüber der Bank innerhalb der Frist der Garantie geltend machen. Er soll Dokumente belegen, die die Verletzung der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners, zu deren Sicherung die Garantie abgegeben wurde, belegen. Die Bank darf Gläubigerforderung nicht erfüllen, wenn vorgelegte Unterlage nicht Garantiebedingungen entsprechen oder nach dem Fristablauf geltend gemacht wurden. Die Garantie kann unter folgende Voraussetzungen aufgelöst werden:
– durch Erfüllung der Zahlungsverpflichtung;
– durch Ablauf der Befristung;
– durch Rückgabe der Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger;
– schriftliche Erklärung des Gläubigers, dass die Bank von ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei wird.
Für Ausgabe der Garantie nimmt die Bank eine Gebühr.
4. Draufgabe
Eine Draufgabe ist zur Sicherung der Vertragserfüllung als Abschlag auf die vom Schuldner zu leistender Zahlungen vorgesehen. Unabhängig vom Betrag der Draufgabe muss die Vereinbarung einer solchen in Schriftform abgefasst sein. Eine Geldleistung zum Abschluss des Vertrages als Draufgabe muss ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle des Erlöschens einer Verbindlichkeit vor Begin ihrer Erfüllung ist die Draufgabe zurückerstattet. Wird von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder hat er die Aufhebung des Vertrages zu vertreten, so verbleibt die Draufgabe bei der anderen Vertragspartei. Wenn für die Nichterfüllung des Vertrages die Partei, die die Draufgabe erlangt hat, haftet, so ist diese verpflichtet, der anderen Partei den doppelten Betrag der Draufgabe zurückzuzahlen.
5. Konventionalstrafen
Art. 330 ff. des ZGB sieht die Möglichkeit der Vereinbarung von Konventionalstrafen vor. Dabei kann durch Gesetz oder durch Vertrag eine bestimmte Summe in Form eines Zinses, als Konventionalstrafe vorgesehen sein. Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Man unterscheidet drei Formen von Konventionalstrafen:
1. Konventionalstrafe, auch als Reugeld bezeichnet;
2. Strafe;
3. Verzugszinsen.
Die Vereinbarung ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Schuldners. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist in einer Schriftform erforderlich. Nichtbeachtung des Formerfordernisses führt zur Unwirksamkeit der Abrede.
6. Leasing
Falls der Käufer die Maschinen nicht bezahlen kann, ist Leasing eine interessante Variante. Anschriften von Leasingunternehmen könnten wir Ihnen mitteilen.
Das Leasing in Russland wird vor allem durch das ZGB (Art. 665-670) und das Föderale Gesetz über das Leasing vom 29.10.1998 Nr. 164-FZ (in der neuen Fassung vom 29.01.2002) geregelt. Russische Föderation hat das UNIDRUA-Abkommen über das Internationale Finanzleasing vom 28.05.1998 anerkannt.
Die neue Fassung des Gesetzes über das Leasing vom 29.01.2002 hat die Widerspruche der alten Fassung des Leasinggesetzes aufgehoben. Nach dem Leasinggesetz darf ein Leasinggeber eine russische sowie ausländische Firma sein. Leasingformen sind das innere und Cross border Leasing vorgesehen. Ein Leasinggegenstand ist ein bewegliches Vermögen, das im Eigentum des Leasinggebers bleibt. Der Verkäufer übergibt das Vermögen unmittelbar dem Leasingnehmer (wenn im Leasingvertrag nicht anders vorgesehen ist). Der Leasingnehmer kann Forderungen aus dem Kaufvertrag unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend (den Kaufvertrag kann ohne Zustimmung des Leasinggebers nicht kündigen). Das Leasinggesetz stellt fest, dass im Leasingvertrag vor allem einen Leasinggegenstand angegeben werden muss. Im Leasingvertrag kann eine Eigentumsübergabe des Leasinggegenstandes an Leasingnehmer nach dem Ablauf des Vertrages vereinbart werden. Ein Leasinggeber hat das Recht auf eine unakzeptable Abbuchung von Leasingzinsen, wenn ein Leasingnehmer mehr als zweimonatigen Zins schuldet.
Ein Leasinggegenstand kann von eventuellen Risikos versichert werden. Im Leasingvertrag können Versicherungskosten zwischen Seiten verteilt werden.
Die Zollbefreiungen werden bei Cross border Leasing nicht angewandt. Das Leasingvermögen muss vollständig (oder mit einer Stundung der Zahlung von Zöllen und Steuern max. bis 6 Monaten) verzollt oder als temporäre Einfuhr deklariert und max. in 2 Jahre nach Ausland zurückgeschickt werden.
Besteuerung des Leasinggeschäfts und Amortisierung des Leasingvermögens sind im 2. Teil des Steuerkodexes der RF, Kapitel 25 „Gewinnsteuer“ vorgeschrieben. Bei Leasing wird i.d.R. ein Amortisationskoeffizient nicht weniger als 3 angewandt. Der Leasinggegenstand kann entweder Leasinggeber oder Leasingnehmer bilanziert werden.
7. Factoring
Bei Factoring überträgt ein Unternehmer seine Forderung gegen einen Kunden auf den Factor. Dieser Factor, meinst eine Bank, schreibt den Gegenwert der abgetretenen Forderung unter Abzug einer Provision dem Unternehmer gut. Die Bank kann auch weitere Pflichten für den Unternehmer übernehmen, wie z.B. die Führung der Debitorenkonten und eines Teils der Buchhaltung des Unternehmers sowie die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit. Für den Unternehmer hat das den Vorteil, dass er sofort Geld zur Verfügung hat und sich einen Teil der Buchhaltung spart.
8. Bedingter Verkauf
Eine weitere Möglichkeit der Gewährleistung der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen ist der bedingte Verkauf. Die Parteien schließen einen Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung. Diese aufschiebende Bedingung ist das Nichterfüllen des Hauptvertrages durch den Schuldner. Wenn der Schuldner den Hauptvertrag erfüllt, tritt der Bedingte Kaufvertrag nicht in Kraft. Wird der Hauptvertrag nicht erfüllt, geht das, im Kaufvertrag bestimmte, Vermögen auf den Gläubiger über. Der Kaufpreis wird auf die Hauptforderung angerechnet.
9. Akkreditiv
Zur Gewährleistung der Vertragserfüllung wird auch das Akkreditiv genutzt. Dieses wird auf Verlangen des Schuldners von einer Bank eröffnet, die sich verpflichtet, an den Gläubiger zu leisten, falls der Schuldner seinen Hauptpflichten nicht nachkommt und der Gläubiger die, im Akkreditiv angeführten, Dokumente vorlegt.
10. Treuhänderische Übergabe
Treuhänderische Übergabe der Eigentumsrechte an den Gläubiger, ähnlich dem Institut der Sicherungsübereignung, kommt auch manchmal in der russischen Rechtspraxis zur Anwendung. Eine solche Übergabe wird meistens in Form eines Kaufvertrages gestaltet. Bei vertragsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner wird der Vertrag aufgehoben, im Falle der Nichterfüllung bleibt das Vermögen im Eigentum des Gläubigers. Diese Sicherungsart entstammt dem römischen Recht, welches das Institut der Treuhand kannte.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Parteien können im Vertrag regeln, dass das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übergeht. Dieses Recht wird dem Gläubiger ausgehend von Art. 223, Abs. 1 ZGB gewährt, wonach der Eigentumsübergang zusammen mit der Übergabe der Sache stattfindet, wenn nichts anderes durch Vertrag oder Gesetz vorgesehen ist, sowie von Art. 491 ZGB, der besagt, dass bei der Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag der Käufer nicht berechtigt ist, die Sache weiterzuveräußern oder in anderer Weise über sie zu verfügen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Somit stellt die russische Gesetzgebung eine umfangreiche Liste von Möglichkeiten vor, die der Gläubiger nutzen kann, um seine Forderungen abzusichern. Außer den, im Gesetz festgelegten, Möglichkeiten, können die Parteien auch andere Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen ergreifen, soweit diese nicht der russischen Gesetzgebung widersprechen.

von Andrey Nikischenko, 2018
Das Merkblatt ist nur für eine allgemeine Information. Ich stehe Ihnen immer gerne zur Verfügung für weitere Fragen.