Das neue Gesetz Russlands über Konkurrenzschutz

Die Kontrolle ist bei der Unternehmensgründung geändert.

Nikischenko Andrej
Partner, LL.M.
25.09.2006

Am 26. Oktober 2006 tritt in Kraft das neue Föderale Gesetz „Über Konkurrenzschutz“ Nr. 135-FZ vom 26.07.2006 (im weiteren: „Das Gesetz“). Das neue Gesetz hebt die Bedingungen das ursprüngliche Gesetz der RSFSR vom 22.03.1991 Nr. 948-I „Über Konkurrenz und Beschränkung der Monopoltätigkeit auf Warenmärkte“ auf.

Das neue Gesetz regelt rechtliche Vorschriften in Bezug mit Konkurrenzschutz, Begrenzung der Monopoltätigkeit, unzuverlässige Konkurrenz, Begrenzung der Konkurrenz von staatlichen Behörden usw.

Das Gesetz bestimmt genauer im Vergleich mit altem Gesetz von 1991 die Hauptbegriffen – Monopoltätigkeit, Ware, Gruppe der Personen (Unternehmensgruppe) usw. Das Gesetz führt auch die neue Begriffe wie Finanzdienstleistung, Diskriminierungsbedingungen, systematische Durchführung der Monopoltätigkeit, Koordinierung der Wirtschaftstätigkeit, Merkmale der Konkurrenzbegrenzung, „Vertikale“ Abkommen, staatliche und munizipale Hilfe und wirtschaftliche Konzentrierung ein.

Das Gesetz umfasst neue Vorschriften über das Verbot auf unzuverlässige Konkurrenz, Dominierungsverbot, koordinierte Tätigkeit darunter von der staatlichen Behörde. Das Gesetz regelt die Forderungen für die Durchführung der Versteigerungen sowie Vergabe der staatlichen und munizipalen Hilfe.

In diesem Artikel ehrlautre ich an die Kontrolle der Antimonopolsbehörde für die Gründung von Unternehmen und Durchführung von Geschäften, die vorherige Zustimmung bei der Antimonopolbehörde benötigen.

Staatliche Kontrolle bei der Gründung von Unternehmen.

Im ursprünglichen Gesetz von 1991 „Über Konkurrenz und Beschränkung der Monopoltätigkeit auf Warenmarkt“ fallen unter Kontrolle Gründung, Verschmelzung und Aufnahme von not-kommerziellen Gesellschaften, Änderung des Bestandes der Gesellschafter der not-kommerziellen Gesellschaften sowie die Gründung von kommerziellen Gesellschaften. Die staatliche Kontrolle hat aber nur an die Gesellschaften gefallen, die ihre Gesamtaktive mehr als 20.000.000 Rubel (ca. 6 Mio. Euro) haben.

Das neue Gesetz hat die staatliche Kontrolle der Gründung, Verschmelzung und Aufnahme von not-kommerziellen Gesellschaften sowie Gründung von kommerziellen Gesellschaften, die beispielweise durch die Zahlung der Geldeinlage ins Stammkapital gegründet werden, aufgehoben.

Das Gesetz hat die Forderungen bei der Gründung einer kommerziellen Gesellschaft verschärft, wenn ihr Stammkapital durch die Zahlung von Aktien (Anteilen) und/oder Vermögen einer anderen kommerziellen Gesellschaft gebildet ist und dabei erwerbt die gegründete Gesellschaft die Rechte auf diese Aktien (Anteilen) und/oder Vermögen. Eine bestimmte Liste von o.g. Rechte ist im Art. 28 des Gesetzes vorgesehen. In diesem Fall müssen Gründer der Gesellschaft die vorherige Zustimmung der Antimonopolbehörde bekommen, wenn die Gesamtaktive der Gründer mehr als 3 Bio. Rubel oder Jahresumsatz mehr als 6 Bio. Rubel überschreiten. Außerdem bei der Berechnung der Aktiven oder Umsatz muss man auch die Aktive oder Umsatz aller Gesellschaften berechnen, die in der Unternehmensgruppe der Gründer eintreten.

Vorherige Zustimmung

Der Art. 28 des Gesetzes setz die Liste von Geschäften mit Aktien (Anteilen), Vermögen und Rechte der kommerziellen Gesellschaften, die vorherigen Zustimmung benötigen:

– Erwerb einer Person (Gruppe von Personen) von Aktien, die Rechte auf Verfügung für mehr als 25% der Stimmaktien einer Aktiengesellschaft gewähren;
– Erwerb einer Person (Gruppe von Personen) von Anteilen, die Rechte auf Verfügung für mehr als 1/3 der Anteilen im Stammkapital einer GmbH gewähren;
– Erwerb, Gebrauch oder Verfügung einer Handelsgesellschaft (Unternehmensgruppe) von Hauptbetriebsmittel und/oder immaterielle Aktive einer andren Handelsgesellschaft, wenn Bilanzwert des Vermögens 20% von Hauptbetriebsmittel und/oder immaterielle Aktive der Handelsgesellschaft übersteigt, die das Vermögen veräußert;
– Erwerb einer Person (Gruppe von Personen) durch einem oder mehreren Geschäften von Rechten, die Führungsfunktionen einer Handelsgesellschaft ausüben dürfen.
Wichtig, dass die o.g. Liste auf die kommerziellen Gesellschaften fallen, die die Gesamtaktive nach der Bilanz mehr als 3 Bio. Rubel haben.

Auf diese Weise, wenn bei der Gründung einer kommerziellen Gesellschaft ihr Stammkapital durch die Aktien (Anteile) oder Vermögen bezahlt wird, und die Gesellschaft über Rechte auf Aktien (Anteile) oder Vermögen gemäß des Art. 28 des Gesetzes verfügt, dann benötigt diese Gründung einer vorherigen Zustimmung.

Die Erhaltung einer vorherigen Zustimmung einer Antimonopolbehörde benötigt:

1) Verschmelzung von kommerziellen Gesellschaften.
2) Aufnahme von kommerziellen Gesellschaften.

wenn die Gesellschaften die Gesamtaktive mehr als 3 Bio. Rubel oder Jahresumsatz mehr als 6 Bio. Rubel haben.

Benachrichtigung

Das Gesetz sieht auch eine Benachrichtigungspflicht (Art. 30) vor, die sich kommerziellen Gesellschaften bei der Verschmelzung und Aufnahme sowie Erwerb von Aktien, Anteilen und Vermögen betrifft, wenn die Gesellschaften eine Gesamtaktive oder Jahresumsatz mehr als 200 Mio. Rubel haben. Die Gesellschaften müssen die Antimonopolbehörde innerhalb von 45 nach der Verschmelzung und Aufnahme oder Abschluss der Geschäfte benachrichtigt.

Im Zusammenhang mit der Obengenannten kann man mitteilen, dass das Gesetz mehre Forderungen zu Geschäften von größeren Unternehmen vorsieht. Wichtig, bei der Berechnung des Wertes eines Unternehmens muss nicht nur seine Gesamtaktive nach der Jahresbilanz als auch seinen Jahresumsatz einschließlich Unternehmen, die eine Unternehmensgruppe bilden, berücksichtigt. Nach meiner Meinung entwickelt sich die russische Wirtschaft so schnell, dass die Forderung für die Größe der Aktiven oder des Umsatzes in einigen Jahre erhöht werden muss, da unter die Forderung noch mehrere russischen Unternehmen fallen können – was die Kräfte und Zeit von Mitarbeiter der Antimonopolbehörde ablenken können und die Kontrollakte eine bloße Formalität sein können.

Man muss bemerken, z.Zt. fallen fast alle Gründungen von deutschen Tochtergesellschaften unter Antimonopolkontrolle, wobei die Tochtergesellschaft ein Stammkapital nur 10.000 Euro hat, da die Muttergesellschaft die „größe“ Aktive nach der Ermessung der Antimonopolbehörde hat. Seit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes wird diese Situation geändert und werden mehrere Gründungen von Unernehmen in Russland von der Kontrolle befreit.